1 Name, Sitz
Unter dem Namen Bühne S besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Zürich.
2 Zweck
2.1 Der Verein bezweckt:
- die Produktion von eigenen Theaterstücken und Bühnenereignissen auf hohem künstlerischem Niveau
- die Sicherstellung der Finanzierung dieser Produktionen
- die Gestaltung des Spielplans in der Bühne S, Vermietung der Bühne
- die Unterstützung bei der Auswahl und Betreuung von Gastspielproduktionen
- die Sicherstellung der Finanzierung des Betriebs und Unterhalts der Bühne S
2.2 Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
3 Mitgliedschaft
3.1 Es besteht die Möglichkeit einer Aktiv-, Passiv- oder Gönnermitgliedschaft.
3.2 Aktivmitglied kann werden, wer sich aktiv an der Umsetzung des in 2.1 umschriebenen Vereinszwecks beteiligt.
3.3 Die Aufnahme als Aktivmitglied erfolgt durch die Vereinsversammlung mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3.4 Passiv- und Gönnermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die sich mit dem Vereinszweck identifizieren und die Arbeit des Vereins durch ihren Mitglie-derbeitrag unterstützen wollen. Sie haben kein Stimmrecht
3.5 Die Mitgliederbeiträge betragen pro Jahr:
- für Aktivmitglieder: Fr. 80.–
- für Passivmitglieder: Fr. 80.–
- für Gönnermitglieder: mindestens Fr. 200.–
3.6 Der Eintritt erfolgt mit der Einzahlung des Mitgliederbeitrages.
3.7 Der Vorstand kann Mitglieder, die gegen die Statuten oder gegen Vereinsbeschlüsse verstossen und/oder ihre Mitgliederbeiträge trotz Mahnung nicht bezahlen mit einstimmigem Beschluss ausschliessen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 30 Tagen verlangen, dass über den Ausschluss an der nächsten Vereinsversammlung Beschluss gefasst wird.
3.8 Der Austritt erfolgt schriftlich und ist jederzeit möglich. Bereits bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurück erstattet.
4 Mittel
4.1 Die Mittel des Vereins bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Sponsorbeiträgen
- weiteren Zuwendungen
- Einnahmenüberschüssen aus vom Verein Bühne S produzierten öffentlichen Veranstaltungen
5 Organisation und Verwaltung
5.1 Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die RechnungsrevisorInnen
6 Vereinsversammlung
6.1 Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich im ersten Quartal statt.
6.2 Die einfache Mehrheit des Vorstandes oder eine Zweidrittelmehrheit der Aktivmitglieder können eine ausserordentliche Vereinsversammlung verlangen.
6.3 Der Vorstand lädt die Aktivmitglieder mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich zur Vereinsversammlung ein.
6.4 Die Vereinsversammlung fasst Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
6.5 Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des/der Vorsitzenden.
6.6 Die Vereinsversammlung hat folgende Aufgaben:
- Aufnahme von Neumitgliedern
- Ausschluss von Mitgliedern
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahl des Vorstandes und der zwei RechnungsrevisorInnen
- Abnahme der Jahresrechnung
- Abnahme des RevisorInnenberichts
- Genehmigung des Budgets
- Beschlussfassung über Anträge, die ihr der Vorstand unterbreitet
- Diskussion des Spielplans
- Änderung der Statuten
7 Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern:
der Präsidentin / dem Präsidenten
der Aktuarin / dem Aktuar
der Kassierin / dem Kassier
Es kann auch eine Vizepräsidentin / ein Vizepräsident ernannt werden. Der Besitzer der Bühne S ist notwendig Mitglied des Vorstandes, hat aber nicht notwendig eines der oben genannten Ämter inne.
7.2 Der Vorstand wird jährlich von der Vereinsversammlung gewählt. Wiederwahl in alle Ämter ist möglich.
7.3 Wird der Besitzer der Bühne S nicht als ein Mitglied des Vorstandes durch Wahl bestätigt, be-ziehungsweise spricht das einfache Mehr des Vorstandes oder der Aktivmitglieder ihm gegenüber das Misstrauen aus, muss eine ausserordentliche Vereinsversammlung zur Auflösung des Vereins einberufen werden.
7.4 Der Vorstand befasst sich mit den längerfristigen Zielsetzungen und Projekten des Vereins.
7.5 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr.
7.6 Alle Mitglieder des Vorstandes können den Verein nach aussen vertreten.
7.7 Rechtsverbindliche Unterschrift in allen Bereichen haben der Präsident / die Präsidentin sowie die Kassierin / der Kassier und der Besitzer der Bühne S.
7.8 Der Präsident / die Präsidentin leitet die Versammlungen und Sitzungen und beruft den Vorstand ein.
7.9 Der Kassier / die Kassierin führt die Vereinsrechnung und erstellt die Jahresrechnung. Er / sie führt eine rechtsverbindliche Unterschrift für die Verwaltung der Konten. Er / sie erstellt zusammen mit dem Vorstand das Budget zu Handen der Vereinsversammlung.
7.10 Der Aktuar / die Aktuarin führt die Mitgliederliste, erstellt das Protokoll der Vereins-versammlungen und kann für weitere administrative Arbeiten herangezogen werden.
8 Die RechnungsrevisorInnen
8.1 Die RechnungsrevisorInnen prüfen die Jahresrechnung und die Vermögensverwaltung zu Handen der Vereinsversammlung. Sie werden durch die Vereinsversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
8.2 Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
9 Änderung der Statuten
9.1 Die Statuten können an der Vereinsversammlung geändert werden. Eine Änderung der Statuten bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
10 Auflösung des Vereins
10.1 Der Antrag zur Auflösung des Vereins kann von der Mehrheit des Vorstandes, von mindestens einem Viertel der Aktivmitglieder oder vom Besitzer der Bühne S gestellt werden.
10.2 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Vereinsversammlung beschlossen wer-den, an der mindestens 3/4 aller Aktivmitglieder anwesend sind. Das Traktandum muss in der Einladung zur Vereinsversammlung be-kanntgegeben werden.
10.3 Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder oder des Einzelvotums vom Besitzer der Bühne S.
10.4 Wenn in einer ersten Vereinsversammlung nicht 3/4 aller Mitglieder anwesend sind, kann eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen werden, in der die Auflösung mit der Mehrheit der Stimmen be-schlossen werden kann, sofern 1/3 aller Mitglieder anwesend sind. Art. 77 ZGB bleibt vorbehalten.
10.5 Die auflösende Vereinsversammlung entscheidet mit einfachem Mehr über die Verwendung des Vereinsvermögens.
11 Haftung
11.1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.